Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
Name, Sitz, Zweck und Tätigkeiten:
§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen "Münchner Entomologische Gesellschaft e.V.".
Sie hat ihren Sitz in München.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Entomologie (=Insektenkunde) in jeder
geeigneten Form, insbesondere die Pflege und Förderung der heimischen Insektenkunde sowie
die Förderung und nachdrückliche Unterstützung der Naturschutzbestrebungen in Bayern,
überregional in der Bundesrepublik Deutschland, sowie auch in den europäischen und
außereuropäischen Ländern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
1. Förderung des wissenschaftlichen Austausches unter den Mitgliedern und Anregungen zu
entomologischen Arbeiten,
2. fachliche Betreuung und Unterstützung der Mitglieder beim Anlegen und Ausbauen einer
wissenschaftlichen Insektensammlung und bei deren Auswertung,
3. Zusammenarbeit mit Fachinstitutionen sowie Stellungnahmen zu Naturschutzproblemen,
4. Zusammenkünfte zu Vorträgen, Bestimmungsabenden, wissenschaftlichen Diskussionen und
Tagungen,
5. Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
6. Unterhalt einer Fachbibliothek.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft:
§ 3
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als
ordentliches Mitglied kann jede Person, Vereinigung oder Institution aufgenommen werden,
die die Vereinsziele unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können Entomologen von besonderem wissenschaftlichen Rufe oder solche
Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Beirates.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch
Streichung oder Ausschluß.
Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. 9. des
laufenden Jahres beim Vorstand erfolgen.
Wenn ein Mitglied in der Beitragszahlung mindestens 2 Jahre im Rückstand ist, kann es von
der Mitgliederliste gestrichen werden.
Auf Vorschlag des Beirates kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder eine
ehrenrührige Handlung begangen hat. Ein Ausschluß ist insbesondere angezeigt bei groben
Verstößen gegen den Naturschutz (wie z. B. dem gewerbsmäßigen Handel mit geschützten
Insekten).
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
§ 5
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.
Jedes Mitglied erhält die Satzung und vom Beginn des Eintrittsjahres an unentgeltlich die
Veröffentlichungen der Gesellschaft.
§ 6
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Benützung der
Bibliothek steht jedem Mitglied im Rahmen der Benutzungsordnung zu.
§ 7
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
Leitung der Gesellschaft:
§ 8
Die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft obliegt: 1. dem Vorstand, 2. dem Beirat und 3.
der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer,
dem Sekretär, sowie dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter. Der Präsident und der
Vizepräsident vertreten als Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
Im Innenverhältnis soll der Vizepräsident jedoch nur vertreten, wenn der Präsident
verhindert ist.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erfolgt grundsätzlich
ehrenamtlich. Vergütungen, die über sachlich begründete Auslagen hinausgehen, werden
nicht gewährt.
§ 9
Für die Führung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister bzw. sein Stellvertreter
verantwortlich. Er ist dem Vorstand und den Kassenprüfern gegenüber auskunftpflichtig.
Finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten bedürfen seiner
Zustimmung.
§ 10
Der Beirat unterstützt die Gesellschaft in fachlichen Angelegenheiten. Dem Beirat
gehören an: Der Vorstand, die Bibliothekare, sowie bis zu 10 Fachreferenten.
Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Außerdem muß er jederzeit innerhalb von
2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirates dies beantragen.
§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachreferenten und zwei Kassenprüfer werden auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt geheim mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Bibliothekare werden vom Vorstand bestimmt.
§ 12
Der Beirat wählt Schriftleiter und Redaktionsausschuß, die für die Veröffentlichungen
der Gesellschaft verantwortlich sind, für die Dauer von jeweils 4 Jahren. Wiederwahl ist
zulässig.
Der Redaktionsausschuß soll mindestens einmal im Jahr tagen.
§ 13
Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, beruft und leitet die
Versammlungen des Beirates und die Mitgliederversammlungen.
§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu tätigen, die durch Beanstandungen
des Registergerichtes erforderlich sind.
Mitgliederversammlung:
§ 15
Die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung soll in engem zeitlichen Zusammenhang
mit dem von der Gesellschaft veranstalteten Entomologentag stattfinden. Die Einberufung
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 2 Wochen
vor dem Termin.
§ 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Annahme des Jahresberichtes,
2. Genehmigung der Jahresabrechnung des Schatzmeisters,
3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Jahr,
4. Änderungen der Satzung, soweit hierzu nicht der Vorstand ermächtigt ist (siehe §
14).
5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Fachreferenten und der Kassenprüfer,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Beschlußfassung über sonstige Anträge der Mitglieder.
Anträge müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich eingereicht werden. Anträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.
Die Jahresabrechnung ist durch die beiden Kassenprüfer zu prüfen, einer der Kassenprüfer berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 17
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten, und bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten, jederzeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 5 % der Mitglieder einen
solchen Antrag beim Vorstand stellen. Die Einberufung hat innerhalb von 12 Wochen nach
Eingang der Antragstellung zu erfolgen.
§ 18
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern
mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die auf jeden Fall beschlußfähig ist.
§ 19
Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Sekretär oder dem
Geschäftsführer geführt und sind von ihm und dem Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen.
Auflösung der Gesellschaft:
§ 20
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung
erfolgen. Dem Auflösungsbeschluß müssen mindestens drei Viertel der anwesenden
Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Gesellschaft
beschließt, bestimmt gleichzeitig zwei Liquidatoren aus ihren Reihen. Bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Zoologische Staatssammlung München, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, zur Förderung der entomologischen Wissenschaft und Forschung, zu
verwenden hat.
Eingetragen am Amtsgericht München am 10.2.1998 Münchner Entomologische Gesellschaft e.V., Münchhausenstr. 21, 81247 München