Satzung der HETEROCERA SUMATRANA SOCIETY D-37085 Göttingen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen HETEROCERA SUMATRANA SOCIETY e.V. (HSS). Er hat seinen Sitz in D-37085 Göttingen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt gemäß dem Bescheid des Finanzamtes Göttingen vom 07. 11. 1997.
§2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins aus dem Vereinsvermögen keinerlei Zahlung oder Leistung, insbesondere werden Mitgliedsbeiträge und Spenden in keinem Falle zurückerstattet. Der Verein hat zum Ziel, zum Zweck der Volksbildung und Förderung der Wissenschaft die wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiete der Entomologie zu erweitern und neue Forschungsergebnisse zu vertiefen und zu veröffentlichen. Er fördert insbesondere die Erforschung der Insektenfauna Sumatras und anderer tropischer Gebiete. Sobald die Voraussetzungen in Indonesien für einen sicheren Erhalt, Pflege und Konservierung der entomologischenSammlungen gegeben sind, unterstützen die HSS und ihre Mitglieder die dortigen Institution (en) mit konserviertem und gepflegtem Sammlungsmaterial vorbehaltlos.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Sekretär und wird nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Beitrages wirksam. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Tod oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist dem Sekretär bis spätestens Ende November schriftlich anzuzeigen. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes den Ausschluß beschließen. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit ihrer Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Bei Wiederaufnahme ist die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins bestmöglichst zu unterstützen. Jedes Mitglied erhält die Satzung. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Studenten und Arbeitslose bezahlen jeweils die Hälfte des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr. Fördernde Mitglieder bezahlen einmalig einen Betrag, der mindestens das 75fache des Jahresbeitrages beträgt. Sie erhalten alle Veröffentlichungen des Vereins und alle Veröffentlichungen, an denen der Verein beteiligt ist (insbesondere alle Ausgaben der Heterocera Sumatrana), die nach Eintritt publiziert werden, kostenlos und unaufgefordert. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März zu zahlen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Vertreter, sowie den Sekretär. Aufgabe des Sekretärs ist die technische Abwicklung der Vereinsangelegenheiten: hierunter fallen insbesondere die Bearbeitung von Mitgliedsanträgen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Einladungen, Erstellen und Versenden der Tätigkeits- und Kassenberichte. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen nur für den in §2 angegebenen Zweck leisten. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig gefaßt werden, andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 5 Jahre einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Wahlvorschläge, des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In beiden Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen benötigen die absolute Mehrheit aller Mitglieder. Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen, können die Stimmabgabe schriftlich vornehmen. Die Wahl des Vorstandes geschieht in einfacher Wahl. Gewählt werden können alle Mitglieder, die sich zur Wahl stellen. Als gewählt gelten die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und bereit sind, das Amt zu übernehmen. Gewählt wird in offener Wahl, sofern geheime Wahl nicht ausdrücklich gewünscht wird. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die jährlich die Kassenprüfung vornehmen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist von einem Mitglied ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Sekretär zu unterzeichnen ist.
§8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als 7 Mitglieder an einer Weiterführung interessiert sind. Bei einer Auflösung, bei seinem Erlöschen oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Zoologische Staatssammlung München mit der Auflage, das Vermögen im Interesse der wissenschaftlichen Zwecke zu verwenden, deren Verfolgung der Verein gemäß §2 sich zum Ziel gesetzt hatte.
§9 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde errichtet und beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 7. 11. 1982 und erweitert durch die Mitgliederversammlung in Berching am 9. 11. 1996. Neufassung nach Eintragung ins Vereinsregister und der Erlangung der Gemeinnützigkeit sowie der Verlegung des Sitzes des Vereins von Keltern (AG Karlsruhe) nach Göttingen (AG Göttingen) 13. 12. 1998 Ko/GÖ, 1. Vorsitzender der HSS e.V.